Über 12 000 Arzneimittel sind ohne Zuzahlung

- Foto: Bilderbox
Mitte August standen 11 733 Präparate zur Verfügung, für die keine gesetzliche Zuzahlung (zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens fünf Euro, maximal zehn Euro) geleistet werden muss.
Ermöglicht wurde das durch das geltende Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG). Es sieht vor, dass preisgünstige Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden können.
Auf der Homepage der Spitzenverbände (www.gkv.info) findet der interessierte Leser die aus den amtlichen Preisdaten aufbereitete, vollständige und neutrale Befreiungsliste. Diese gilt für alle gesetzlich Versicherten, egal in welcher Krankenkasse sie versichert sind. Jeder Interessierte (Versicherte) kann damit die alphabetisch nach Handelsnamen sortierten Produkte sowie deren Pharmazentralnummer (PZN), Hersteller, Wirkstoff, Wirkstärken, Packungsgrößen, Darreichungsformen und Apothekenverkaufspreis als pdf-Datei abrufen.
Wie oft werden die Informationen aktualisiert?
Jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats können Pharmafirmen in Deutschland beim Institut für Arzneimittelspezialitäten in Frankfurt am Main neue Preise melden. Auf der Basis dieser Meldungen aktualisieren die Krankenkassen die Befreiungslisten alle 14 Tage.
Werden weitere Wirkstoffe auf der Liste hinzukommen und wird es damit künftig mehr zuzahlungsfreie Produkte geben?
Etwa ein Zehntel aller verschreibungspflichtigen Arznei ist derzeit zuzahlungsfrei. Die Spitzenverbände der Krankenkassen erwarten, dass im Laufe des Jahres neue Befreiungsgrenzen für weitere Wirkstoffe festgelegt werden können.
Unter welchen Voraussetzungen greift die Zuzahlungsbefreiung?
Die Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel fest. Versicherte müssen dann bei der Verordnung eines Arzneimittels, dessen Apothekenverkaufspreise die festgelegte Grenze nicht überschreitet, keine Zuzahlung leisten. Zuzahlungsbefreiungsgrenzen können nur für Arzneimittel mit festbetragsgeregelten Wirkstoffen festgelegt werden, für die einheitliche Erstattungshöchstgrenzen durch die gesetzliche Krankenversicherung definiert sind. Außerdem müssen trotz der Befreiung Einsparungen für die gesetzlichen Krankenkassen zu erwarten sein. Hierbei allerdings nicht das einzelne Medikament, sondern die gesamte Wirkstoffgruppe ausschlaggebend.
gkv
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