Versandapotheken dürfen kein Qualitätssiegel tragen

Versandapotheken dürfen kein Qualitätssiegel tragen

Foto: Bilderbox

Der Bundesverband Deutscher Versandapotheken (BVDVA) darf keine verbandseigenen "Gütesiegel" vergeben. Das hat das Landgericht Darmstadt in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

Das Landgericht Darmstadt hat im Streit um die Vergabe von Gütesiegeln für Versandapotheken dem Bundesverband Deutscher Versandapotheken untersagt, sein Qualitätssiegels "Sichere Versandapotheke - BVDVA geprüft" zu vergeben. Die Richter sehen darin eine Irreführung der Verbraucher (Az. 22 O 100/08). Mit ihrem Urteil bestätigten sie die Auffassung der Wettbewerbszentrale, Bad Homburg, die Unterlassungsklage erhoben hatte.

Durch die Verwendung des Siegels wurde suggeriert, die betreffende Versandapotheke halte einen höheren Qualitätsstandard ein als andere deutsche Versandapotheken, die dieses "Gütesiegel" nicht führten. Das sei aber nicht der Fall. Denn Kernstück der Verleihung des "Gütesiegels" ist eine Selbstverpflichtungserklärung des Apothekenleiters, bestimmte Standards einzuhalten, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind - wie etwa werktägliche Öffnungszeiten.

Gericht: Siegel ist Irreführung des Verbrauchers
Weiterhin hatte die Wettbewerbszentrale kritisiert, dass die Vergabe des "Gütesiegels" durch den Verband selbst erfolgt und nicht durch einen neutralen Dritten. Von einem Gütesiegel erwarte der Verbraucher jedoch, dass die Einhaltung der Bedingungen von einer neutralen Instanz überprüft werde. 

Mit ihrem Urteil habe die 22. Zivilkammer des Darmstädter Landgerichts nach Auffassung der Wettbewerbszentrale den Verbraucherschutz gestärkt und zugleich mehr Transparenz für den Verbraucher durchgesetzt. Der BVDVA ließ offen, ob er gegen das Urteil in Berufung gehen will.



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